Für deinen Finanzalltag eingeordnet / 2 Min. für den kostenlosen Teil
Vertiefung ab Starter
Kleine Umsätze in mehreren EU-Ländern: Was die EU-Kleinunternehmerregelung ermöglicht
HeyFuchs.AI / Bundesministerium der Finanzen / Europa
- Stand der Quelle
- Veröffentlicht
- Aktualisiert

Seit 2025 können kleine Unternehmen die Umsatzsteuerbefreiung auch in anderen EU-Staaten nutzen. Dafür reichen niedrige Umsätze allein nicht: Antrag, Ländergrenzen und Meldungen gehören zusammen.
Beitrag in der Originalsprache: Deutsch
Eine seit 2025 verfügbare Option für grenzüberschreitende Geschäfte
Die EU-Kleinunternehmerregelung eröffnet kleinen Unternehmen seit dem 1. Januar 2025 Zugang zur jeweiligen Umsatzsteuerbefreiung anderer Mitgliedstaaten. Das kann für Creator und Freelancer mit grenzüberschreitenden Umsätzen relevant sein. In Deutschland regelt § 19a UStG das besondere Verfahren; das BMF hat die Anwendung im März 2025 erläutert.
Zuerst muss feststehen, in welchem Land ein Umsatz steuerlich einzuordnen ist und ob dort überhaupt eine Befreiung infrage kommt. Ein ausländischer Kunde allein beantwortet diese Frage nicht. Die EU-Regelung ist eine Option mit Voraussetzungen, kein allgemeiner Freibrief für alle Auslandsrechnungen.
Belege für diesen Abschnitt:[1] Bundesministerium der Finanzen[2] Europäische Kommission
Zwei Ebenen von Umsatzgrenzen prüfen
Für die grenzüberschreitende Anwendung darf der maßgebliche Jahresumsatz in der EU im Vorjahr und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreiten. Gemeint ist die Summe im Gemeinschaftsgebiet, nicht jeweils 100.000 Euro pro Land. Zusätzlich sind die nationalen Umsatzgrenzen und Bedingungen der Staaten einzuhalten, in denen du die Befreiung nutzen willst.
Die Europäische Kommission bietet dafür Informationen zu den teilnehmenden Staaten und einen Eignungscheck. Prüfe die betroffenen Länder einzeln. Ein erfolgreiches Geschäftsjahr kann die Voraussetzungen verändern, auch wenn dein deutsches Geschäft für sich betrachtet klein bleibt.
Belege für diesen Abschnitt:[2] Europäische Kommission[4] Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
Internationales Steuerrecht: Ansässigkeit, Doppelbesteuerung, Substanz und Meldepflichten können entscheidend sein. Ein niedriger ausländischer Steuersatz allein begründet keine Ersparnis. Prüfe die Voraussetzungen mit qualifizierter Beratung.
Quellen zum Nachlesen
[1] Bundesministerium der Finanzen
Sonderregelung für Kleinunternehmer: §§ 19 und 19a UStG[2] Europäische Kommission
VAT rules for small enterprises: SME scheme[3] Bundeszentralamt für Steuern
Teilnahme an der EU-Kleinunternehmerregelung beantragen[4] Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
§ 19a UStG: EU-Kleinunternehmer-Meldeverfahren
