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13,90 Euro Mindestlohn, 603 Euro Minijob: So planst du dein Team 2026

HeyFuchs.AI / Bundesministerium für Arbeit und Soziales / Deutschland

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Aktualisiert
13,90 Euro Mindestlohn, 603 Euro Minijob: So planst du dein Team 2026
KI-Themenillustration von HeyFuchs.AI

Mehr Stundenlohn verändert das Budget und die mögliche Arbeitszeit im Minijob. Diese Werte und Grenzen sind für kleine Creator-Teams und Menschen mit Nebenjob jetzt relevant.

Beitrag in der Originalsprache: Deutsch

Was seit Januar gilt und für 2027 feststeht

Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto je Zeitstunde gestiegen. Zum 1. Januar 2027 folgt die bereits festgelegte Erhöhung auf 14,60 Euro. Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung enthält beide Stufen. Für die Budgetplanung eines kleinen Teams ist 2027 damit schon heute ein konkreter Rechenpunkt.

Wenn du jemanden für Schnitt, Assistenz oder Büroarbeit beschäftigst, solltest du den vereinbarten Stundenlohn und die geplanten Einsätze zusammen betrachten. Ein unverändertes Monatsbudget finanziert bei einem höheren Stundenlohn weniger Arbeitszeit. Kalkuliere neue Angebote und länger laufende Projekte deshalb mit den Kosten des tatsächlichen Leistungszeitraums.

Belege für diesen Abschnitt:[1] Bundesministerium für Arbeit und Soziales[3] Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Wie viele Stunden in einen Minijob passen

Die regelmäßige monatliche Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 Euro. Bei ganzjähriger Beschäftigung entspricht das grundsätzlich 7.236 Euro im Jahr. Die Minijob-Zentrale nennt beim Mindestlohn von 13,90 Euro rund 43,38 Arbeitsstunden pro Monat.

Ein eigenes vereinfachtes Rechenbeispiel: Bei einem vereinbarten Stundenlohn von 15 Euro ergeben 603 geteilt durch 15 genau 40,2 Stunden. Das Beispiel berücksichtigt keine zusätzlichen Zahlungen. Wer die Stundenzahl aus dem Mindestlohn-Beispiel übernimmt, obwohl tatsächlich mehr pro Stunde gezahlt wird, kann die Verdienstgrenze überschreiten.

Belege für diesen Abschnitt:[2] Minijob-Zentrale

Die Monatsgrenze ist kein vollständiger Personaletat

Zum regelmäßigen Verdienst können auch vorhersehbare Sonderzahlungen gehören. Arbeitgeber müssen zusätzlich ihre Abgaben und die konkrete Beschäftigungssituation berücksichtigen. Die 603 Euro sind deshalb kein Versprechen, dass ein Arbeitsplatz insgesamt nur diesen Betrag kostet. Auch mehrere Beschäftigungen müssen passend eingeordnet werden.

Schwankende Einsätze sind möglich, aber nicht beliebig. Eine planbare intensive Arbeitsphase darf nicht einfach durch fast arbeitsfreie Monate zu einem vermeintlich passenden Jahresdurchschnitt werden. Für gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten gelten gesonderte Bedingungen.

Belege für diesen Abschnitt:[2] Minijob-Zentrale

Quellen zum Nachlesen

  1. [1] Bundesministerium für Arbeit und Soziales

    Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro
  2. [2] Minijob-Zentrale

    Minijob mit Verdienstgrenze: Verdienst und Arbeitszeit
  3. [3] Bundesministerium für Arbeit und Soziales

    Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung

Quellen und hilfreiche Tools

Originalquelle lesen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales