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Steuern sparen 2026: Mehr Grundfreibetrag und 38 Cent fürs Pendeln

HeyFuchs.AI / Bundesministerium der Finanzen / Deutschland

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Steuern sparen 2026: Mehr Grundfreibetrag und 38 Cent fürs Pendeln
KI-Themenillustration von HeyFuchs.AI

Der Grundfreibetrag steigt auf 12.348 Euro, die Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer. Warum daraus nicht automatisch eine Erstattung in gleicher Höhe wird und welche Angaben du sammeln solltest.

Beitrag in der Originalsprache: Deutsch

12.348 Euro: Was der Grundfreibetrag schützt

Für 2026 wurde der Grundfreibetrag um 252 Euro auf 12.348 Euro angehoben. Er ist im Einkommensteuertarif enthalten und dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums. Zusätzlich wurden weitere Tarifeckwerte angepasst. Die Änderungen gelten für das Steuerjahr 2026; die BMF-Übersicht dazu wurde bereits Ende 2025 veröffentlicht.

Für Selbstständige ist die Bezugsgröße besonders wichtig: Der Grundfreibetrag ist keine Umsatzgrenze. § 32a EStG knüpft an das zu versteuernde Einkommen an. Die Einnahmen auf deinem Geschäftskonto allein sagen daher noch nicht, ob oder wie viel Einkommensteuer anfällt. Auch eine um 252 Euro höhere Grenze bedeutet nicht, dass jeder genau 252 Euro Steuer spart.

Belege für diesen Abschnitt:[1] Bundesministerium der Finanzen[2] Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz

Pendeln: 38 Cent ab dem ersten Kilometer

Bei Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt die Entfernungspauschale 2026 grundsätzlich 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer und tatsächlichem Arbeitstag vor Ort. Gerechnet wird mit der einfachen Entfernung. Hin- und Rückweg werden nicht zu doppelten Entfernungskilometern zusammengezählt.

Eigenes Rechenbeispiel: 12 Kilometer einfache Entfernung an 180 Tagen ergeben 12 mal 180 mal 0,38 Euro, also 820,80 Euro Entfernungspauschale. Das ist ein möglicher Werbungskostenbetrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Es ist keine zugesagte Auszahlung von 820,80 Euro.

Belege für diesen Abschnitt:[3] Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz

Wann die Entlastung tatsächlich ankommt

Die steuerliche Wirkung eines zusätzlichen Werbungskostenabzugs hängt unter anderem davon ab, ob die gesamten Werbungskosten den bereits berücksichtigten Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Ein höherer Abzug und eine niedrigere Steuer sind zwei verschiedene Größen. Die konkrete Entlastung lässt sich erst mit den übrigen Einkünften und Abzügen berechnen.

Der Pendelansatz darf außerdem nicht ungeprüft auf jede Fahrt übertragen werden. Ein angestellter Nebenjob mit fester erster Tätigkeitsstätte und eine Fahrt zu einem wechselnden Auftrittsort sind unterschiedliche Sachverhalte. Für selbstständige betriebliche Fahrten ist die passende steuerliche Einordnung gesondert zu prüfen.

Belege für diesen Abschnitt:[1] Bundesministerium der Finanzen[3] Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz

Diese Unterlagen machen die Prüfung leichter

Unsere praktische Empfehlung: Sammle tatsächliche Anwesenheitstage, einfache Entfernung und vorhandene Nachweise. Trenne Pendelfahrten, Auswärtstermine und Tage ohne Arbeitsweg. Bewahre dabei die zugrunde liegenden Kalender- oder Fahrtangaben auf, statt eine pauschale Zahl von Arbeitstagen anzunehmen.

Nutze für deine Planung den Tarif des richtigen Steuerjahres und halte Steuerrücklagen bis zur belastbaren Berechnung verfügbar. Die Neuerungen können entlasten, ersetzen aber keine vollständige Betrachtung deiner Einkommenssituation.

Belege für diesen Abschnitt:[2] Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz[3] Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz

Quellen zum Nachlesen

  1. [1] Bundesministerium der Finanzen

    Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026
  2. [2] Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz

    § 32a EStG: Einkommensteuertarif
  3. [3] Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz

    § 9 EStG: Werbungskosten und Entfernungspauschale

Quellen und hilfreiche Tools

Originalquelle lesen: Bundesministerium der Finanzen